Störende Gegenstände im Unterricht: So gehen Lehrkräfte damit richtig um.

Die Liste solcher Gegenstände ist lang. Die detaillierten Regelungen dazu unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.

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Schüler*innen haben im Unterricht oft Gegenstände dabei, mit denen sie den Unterricht stören. Die Liste solcher Gegenstände ist lang. Das Smartphone ist aber seit einiger Zeit Störfaktor Nummer eins. Doch darf eine Lehrkraft den Schüler*innen mitgebrachte Gegenstände einfach abnehmen? Ist dies rechtlich erlaubt und spätestens wann muss der einbehaltene Gegenstand wieder zurückgegeben werden?

Regelungen im Schulgesetz

Zahlreiche Bundesländer regeln mehr oder wenig detailliert diese Frage im Schulgesetz. Das Schulrecht in Hamburg und Nordrhein-Westfalen erlaubt allgemein die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, um pädagogisch auf Schüler*innen einzuwirken. Andere Schulgesetze schweigen sich dazu aus. Das Bayerische Schulrecht trifft besondere Regelungen zu Smartphones, Tablets und Co. Diese müssen grundsätzlich auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden in Bayern ausgeschaltet sein, es sei denn, sie werden zu Unterrichtszwecken gebraucht.

Aus dem Schulrecht der Bundesländer ergeben sich folgende Grundsätze:

  • Alle Gegenstände, die den Schulunterricht stören, können Schüler*innen weggenommen werden.
  • Bei der Wegnahme darf keine Gewalt angewendet werden.
  • Die „prophylaktische“ Wegnahme, ohne dass es zu einer Störung gekommen ist, ist nicht zulässig.
  • Unzulässig ist es, Taschen oder Jacken nach potenziell störenden Gegenständen zu durchsuchen und diese wegzunehmen.
  • Die Wegnahme darf nur ein pädagogisches Ziel verfolgen. Sie darf nicht den Charakter einer Strafe haben.
  • Die Wegnahme darf nur zeitlich begrenzt erfolgen. Als angemessen ist das Einbehalten längstens bis zum Ende des Schulunterrichts anzusehen. Nur in besonderen Fällen darf der Gegenstand länger einbehalten werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht – wie bei Waffen, Drogen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Schriften. Hier sind die Eltern oder gegebenenfalls die Polizei einzuschalten.
  • Der weggenommene Gegenstand ist sicher zu verwahren. Eine Beschädigung oder gar der Verlust des Gegenstands führen zu einem Schadensersatzanspruch.
  • Lehrkräfte dürfen weggenommene Gegenstände, die persönliche Inhalte enthalten, nicht einsehen. Dies gilt insbesondere für Briefe oder Inhalte auf Smartphones.

Das Schulgesetz konkretisieren

Regelt das Schulgesetz Ihres Bundeslandes diese Fragen nicht im Detail, kann die Schule die allgemeinen Vorgaben des Schulgesetzes durch eine Schulordnung konkretisieren. Dazu gehört insbesondere das Verbot, auf dem Schulgelände Smartphones, Tablets und PCs zu nutzen, außer es wird durch eine Lehrkraft erlaubt. Auch kann das Mitbringen von bestimmten Gegenständen, die gefährlich sind, verboten werden, wie zum Beispiel Laserpointer, Messer und andere Waffen. Ein generelles Verbot, potenziell störende Gegenstände wie Smartphones mit in die Schule zu bringen, darf nicht erteilt werden.